Satzung des Musikvereins "Harmonie" Völkersbach e.V.
§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
- Der Verein führt den Namen "Musikverein Harmonie Völkersbach e.V." nachfolgend kurz Verein genannt.
- Der Verein hat seinen Sitz in 76316 Malsch-Völkersbach.
- Der Verein ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht in Mannheim unter der Nummer VR36359 eingetragen.
- Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck und Ziele
- Der Verein ist der freiwillige Zusammenschluss von Personen, die
- das Musizieren außerhalb der berufsmäßigen Ausführung (Amateurmusik) fördern bzw. zum gemeinschaftlichen Musizieren im Dienst des Vereins und der Öffentlichkeit bereit sind,
- das damit verbundene heimatliche Brauchtum pflegen und bewahren,
- die kulturelle Bildung der Mitglieder betreiben
- Um den vorgenannten Zweck zu erreichen, nimmt der Verein folgende Aufgaben wahr:
- die Unterhaltung eines Orchesters,
- die Übernahme der Funktion eines Trägers der außerschulischen Jugendausbildung auf der lokalen Ebene und Anerkennung der gesetzlichen Förderungsgrundsätze,
- die Unterhaltung einer Bläserjugend, die die Jugendlichen bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres umfasst,
- die Beschaffung und Unterhaltung von Musikinstrumenten, Zubehör, Noten und Einheitskleidung nach Möglichkeit,
- die musikalische Grundausbildung der Jungmusiker nach den Richtlinien der Bläserjugend im Blasmusikverband Karlsruhe und im Bund Deutscher Blasmusikverbände,
- die Vorbereitung zum Erwerb des Jungmusikerleistungsabzeichens des Bundes Deutscher Blasmusikverbände,
- die weiterführende Ausbildung aller Musiker,
- die Teilnahme an Wertungs- und Kritikspielen,
- die Ergreifung sonstiger als förderlich erscheinender Maßnahmen,
- die überfachliche Aus- und Weiterbildung im Sinne von Absatz 1.
§ 3 Unabhängigkeit
Der Verein wird unter Wahrung der politischen und religiösen Freiheit seiner Mitglieder nach demokratischen Grundsätzen geführt.
§ 4 Gemeinnützigkeit
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
- Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Ziele.
- Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
- Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins soll das nach Abwicklung der noch bestehenden Verpflichtungen verbleibende Vermögen folgendermaßen verwendet werden:
- Besteht im Ortsteil Völkersbach ein weitere gemeinnütziger Verein, der die Amateurblasmusik pflegt, so soll diesem das Vermögen zufließen.
- Gibt es einen solchen Verein nicht, so soll die Gemeinde Malsch das Vermögen so lange treuhänderisch verwahren und verwalten, bis ein Verein gegründet wird, dem es als Starthilfe dienen soll.
§ 5 Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft besteht aus aktiven und passiven Mitgliedern.
- Aktives Mitglied kann werden, wer den durch die Mitgliederversammlung festgesetzten Jahresbeitrag entrichtet und
- ein Musikinstrument spielt oder das Musizieren erlernt oder
- volljährig ist und ein Amt im Gesamtvorstand übernimmt.
- Passives Mitglied kann werden, wer den von der Mitgliederversammlung beschlossenen Beitrag entrichtet. Mit der Ernennung zum Ehrenmitglied erlischt die Betragspflicht mit Ablauf des Beitragsjahres.
- Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand.
- Der Aufnahmeantrag ist in schriftlicher Form zu stellen.
§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluß.
- Der Austritt ist nur zum Ende eines Kalenderjahres möglich und muss dem Vorstand gegenüber spätestens drei Monate vor dem Jahresende schriftlich erklärt werden.
- Ausgeschlossen werden kann durch den Gesamtvorstand, wer trotz Anmahnung
- die übernommen Pflichten nicht erfüllt,
- gegen die Satzung verstößt.
- das Ansehen des Vereins schädigt oder seinen Interessen zuwiderhandelt.
- Ein ausgeschlossenes Mitglied kann gegen die Entscheidung des Gesamtvorstandes Einspruch einlegen, über den die Hauptversammlung entscheidet.
- Mit der Beendigung der Mitgliedschaft erlischt jeder Anspruch an den Verein. Entrichtete Beiträge werden nicht zurückerstattet.
§ 7 Organe
- Leitung und Verwaltung des Vereins erfolgen durch seine Organe, die entsprechend ihrer Kompetenz Direktiven erteilen können.
- Die Organe sind
- - die Hauptversammlung
- - der Gesamtvorstand
- Die Bläserjugend kann sich nach den Regeln dieser Satzung eigene Organe geben, die vom Gesamtvorstand zu bestätigen sind. Nach außen wirksame Beschlüsse bedürfen der Zustimmung der jeweiligen Kompetenzträger.
§ 8 Hauptversammlung
- Die nach dem Ende des Geschäftsjahres einzuberufende Hauptversammlung (ordentlichen Hauptversammlung) muss biss zur 8. Kalenderwoche des Folgejahres durchgeführt sein.
- Der 1. Vorsitzende lädt zu einer weiteren Hauptversammlung (außerordentlichen Hauptversammlung) ein, wenn
- er es nach der Beratung im Gesamtvorstand für angemessen erachtet,
- mindestens der 10. Teil aller Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangt,
- der in § 15 Absatz 2 genannte Fall eintritt.
- Zur Hauptversammlung muss spätestens zwei Wochen vorher und mit Angabe der Tagesordnung eingeladen werden. Die Bekanntgabe erfolgt durch Veröffentlichung im Anzeiger der Gemeinde Malsch
- Anträge und Anregungen sind dem Vorstand mindestens eine Woche vor der Hauptversammlung schriftlich mitzuteilen.
- Bei der Beschlussfassung entscheidet die einfache Mehrheit der erschienen Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des 1. Vorsitzenden den Ausschlag.
- Jedes Mitglied mit einem Mindestalter von 12. Jahren ist mit einer Stimme stimmberechtigt.
- Die Hauptversammlung ist zuständig für die
- Festlegung des Wahlverfahrens
- Wahl eines Wahlleiters, der die folgende Wahlhandlung mindestens bis zur Wahl des 1. Vorsitzenden leitet,
- Wahl des Vorstandes
- Wahl der Mitglieder des Verwaltungsbeirates aus den passiven Mitgliedern,
- Wahl der Kassenprüfer,
- Entgegennahme des Geschäftsberichtes,
- Entlastung des Gesamtvorstandes,
- Entscheidung über Einsprüche wegen Nichtaufnahme oder Ausschluss eines Mitgliedes,
- Festlegung des Mitgliedsbeitrages,
- Änderung der Satzung entsprechend der Regelung in § 14
- Auflösung des Vereins entsprechend der Regelung in § 15
- die Wahl eines stellvertretenden Kassiers. Eine Wahl und Besetzung der Aufgabe findet nur nach einem Beschluss des Gesamtvorstandes statt.
- Über den Verlauf der Hauptversammlung wird vom Schriftführer ein Protokoll gefertigt, das vom 1. Vorsitzenden sowie vom Schriftführer zu unterzeichnen ist.
§ 9 Gesamtvorstand
- Der Gesamtvorstand besteht aus dem
- - geschäftsführenden Vorstand, kurz Vorstand genannt,
- - Verwaltungsbeirat
- Der Vorstand
- setzt sich zusammen aus dem
- - 1. Vorsitzenden,
- - 2. Vorsitzenden, gleichzeitig 1. Stellvertreter des 1. Vorsitzenden,
- - Schriftführer, gleichzeitig 2. Stellvertreter des 1. Vorsitzenden
- - Kassier, gleichzeitig 3. Stellvertreter des 1. Vorsitzenden
- - Musikervorstand,
- - Vorsitzenden der Bläserjugend.
- im Sinne des § 26 BGB sind der 1. Vorsitzende, der 2. Vorsitzende, der Schriftführer sowie der Kassier. Jeder ist alleine vertretungsberechtigt.
- der 1. sowie der 2. Vorsitzende behalten ihr Amt, bis ihre Nachfolger im Vereinsregister eingetragen sind, es sei denn die Hauptversammlung hat anderes bestimmt.
- Der Verwaltungsbeirat unterstützt den Vorstand und bildet sich aus
- mindestens drei Personen aus der passiven Mitgliedschaft,
- den zwei stellvertretenden Musikervorständen,
- mindestens einem weiteren aktiven Mitglied
- Die von der Hauptversammlung zu wählenden Mitglieder des Gesamtvorstandes werden für eine Amtszeit von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig.
- Der Gesamtvorstand ist berechtigt, jedes seiner Mitglieder bei vorzeitigem Ausscheiden bis zur nächsten Hauptversammlung kommissarisch zu ersetzen.
- Der Vorstand sowie der Gesamtvorstand sind beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der im jeweiligen Gremium angehörenden Mitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die einfache Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des 1. Vorsitzenden den Ausschlag.
- Es kann ein stellvertretender Kassier gewählt werden (§ 8 Abs. 7 Buchst. l). Ihm können von der Gesamtvorstandschaft eigene Aufgaben im Haushaltswesen übertragen werden. Er ist Mitglied des Gesamtvorstandes.
§ 10 Kassenwesen
- Zur Durchführung der Aufgaben des Vereins können Mitgliedsbeiträge erhoben und Kostenersatz verlangt werden.
- Weitere Mittel werden durch Beihilfen, Zuschüsse, Zuwendungen und Spenden aufgebracht.
- Über die Verwendung der zufließenden Mittel entscheiden die jeweils zuständigen Kompetenzträger.
- Die für die Jugendarbeit erhaltenen Mittel sind gesondert zu halten. Der zweckentsprechende Verwendungsnachweis ist zu führen.
- Die Haushaltsführung unterliegt der Kontrolle der Hauptversammlung. Ist ein stellvertretender Kassier bestimmt worden (§ 9 Abs. 7), so legt dieser selbständig Rechenschaft für den ihm zugewiesenen Aufgabenbereich ab.
§ 11 Rechte und Pflichten der Mitglieder
- Rechte aller Mitglieder
Alle Mitglieder haben das Recht, nach den Bestimmungen dieser Satzung an offiziellen Versammlungen und Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen, Anträge zu stellen und die für die Vereinsmitglieder ausgeschriebenen Leistungen in Anspruch zu nehmen.
- Pflichten aller Mitglieder
Alle Mitglieder sind verpflichtet, die Ziele und Aufgaben des Vereins zu unterstützen und die Beschlüsse von Vorstand, Gesamtvorstand und Hauptversammlung durchzuführen. Der von der Hauptversammlung beschlossene Beitrag ist zu entrichten.
- Die weiteren Recht und Pflichten der aktiven Mitglieder und der Kassenprüfer regelt die Geschäftsordnung. Die Geschäftsordnung wird vom Gesamtvorstand erlassen und im Bedarfsfalle auch von ihm geändert.
§ 12 Ehrungen
Der Verein ehrt verdiente Mitglieder und Förderer. Hierzu wird eine besondere Ehrungsordnung vom Gesamtvorstand erlassen.
§ 13 Mitgliedschaft des Vereins
Der Verein ist Mitglied im Blasmusikverband Karlsruhe e.V.
§ 14 Satzungsänderung
Eine Änderung der Satzung bedarf der Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen in der Hauptversammlung. Zur Änderung muss ein schriftlicher Antrag vorliegen, der auf der Tagesordnung der Hauptversammlung aufgeführt sein muss.
§ 15 Auflösung
- Der Verein wird aufgelöst, wenn sich dafür mindestens die Hälfte aller Mitglieder ausspricht.
- Erscheint zur einberufenen Hauptversammlung weniger als die Hälfte der Mitglieder, so ist innerhalb von vier Wochen eine weitere Hauptversammlung einzuberufen. In diesem Falle entscheidet die einfache Mehrheit der erschienenen Mitglieder.
- Das Vermögen wird gemäß § 4 verwendet.
Vorstehende Satzung wurde am 09.01.1987 errichtet, sie wurde zuletzt mit Beschluss vom 03.02.2017 geändert (§§ 8, 9 und 10).